Das „Urteil“

So nun möchte ich euch über den Prozess informieren,

ich möchte mir jeden Kommentar dazu verkneifen !


Zumindest muss ich mich auf Sarahs Seite hier zusammenreißen.

Ich werde den Brief des wirklich guten Anwalts,

an dieser Stelle auch ein großes Dankeschön an Sie und der ganzen Kanzlei für die viele Zeit, die richtigen Worte in einer verdammt schweren Zeit,

hier auszugsweise rein schreiben und dann jedem mit seinen Gedanken dazu allein lassen.

Nur noch eins, bezahlt mal einen Strafzettel nicht …..dann geht’s ab….und hier……..wurde ein Kind getötet !!!

Ich hoffe…..ENGEL haben den Schlüssel zur Hölle !



Verkehrsunfall vom 18.11.2005



Sehr geehrter Herr S.

In der Vorbezeichneten Angelegenheit haben wir gemeinsam den Hauptverhandlungstermin am 25.07.2006 vor dem Amtsgericht Bernburg-Jugendschöffengericht- wahrgenommen.


Der Angeklagte Pierre B. ist zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zur Bew ährung ausgesetzt wurde. Des Weiteren muss er 300 Stunden gemeinnützige Arbeit innerhalb eines halben Jahres ableisten, und die Fahrerlaubnis ist ihm für die Zeit von weiteren 4 Jahren gerechnet ab 25.07.2006 nicht zu erteilen.



Dieses Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anzugreifen.

Die Frage ist, inwieweit die Berufung zum einen Aussicht auf Erfolg hat und zum anderen, inwieweit die Berufung die Berufung sowohl für Sie als auch in psychischer Hinsicht ist das nochmalige „Aufrollen“ des Verfahrens wohl nicht dienlich.

Des weiteren ist, betrachtet man es objektiv aus juristischer Sicht, welches wir Ihnen nicht zumuten möchten, was jedoch hier allein entscheidungserheblich ist, so ist die Entscheidung des Gerichts auf den ersten Blick zwar als zu gering, jedoch objektiv nachvollziehbar bemessen.

Herr Pierre B. ist wegen der Ihm zur Last gelegten Taten verurteilt worden, und zwar zu 2 Jahren Haft.

Man muss dabei beachten, dass im Hinblick auf die Bewährung sowohl das Vor-als auch das Nachtatverhalten und auch die Persönlichkeit und die Sozialisierung des Täters zu berücksichtigen ist. Dies mag für Sie als Vater eines getöteten Kindes, und damit ganz objektiv als Opfer als ungerecht erscheinen, ist jedoch der Tat, der Schuld, dem Willen des deutschen Strafrechts nach Wiedergutmachung und nicht nach Sühne angemessen.

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